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A1 Bescheinigung Verfahrensablauf – Dienstreise ins Ausland
Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich!
Bescheinigung A1 schützt vor doppelter Beitragszahlung in der Sozialversicherung
Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal gestemmt werden soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.
Mitführungspflicht für die A1
Selbst bei kurzfristigen, eintägigen Entsendungen besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung einzuholen. Eine zeitliche Toleranzgrenze sehen die Rahmenbedingungen nicht vor. Anderenfalls können bei Kontrollen Probleme drohen. So kann der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden oder die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaates werden sofort eingezogen.
Die A1 Bescheinigungen werden von der jeweilig zuständigen Sachbearbeiterin der Personalabteilung beantragt.
Hierfür werden die rechtzeitige Bekanntgabe der geplanten Reise mit folgenden Angaben benötigt:
- Name/ Vorname Mitarbeiter/in
- Reisezeit (von / bis)
- Staat und Adresse in den die Entsendung erfolgt (Arbeitsadresse UND Wohnadresse falls verschieden)
- Kurze Beschreibung des Zwecks/ der Tätigkeit im Ausland
