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Bezug von Waren und Leistungen aus dem Ausland (stjg)
Bezug von Waren und Leistungen aus dem Ausland
Brief der Geschäftsleitung vom 02.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu Beginn diesen Jahres haben wir Sie zum ersten Mal über eine wichtige Änderung im Prozess des Bezugs von Waren und Leistungen aus dem Ausland ab dem 01.01.2020 informiert.
Als Unternehmen sind wir verpflichtet solche Erwerbe aus dem Ausland gegenüber dem Finanzamt in unserer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben und zu versteuern. Neben Bezügen aus dem EU-Ausland (EU-Mitgliedsstaaten) kann dies auch Bezüge aus dem übrigen Ausland (Nicht-EU) betreffen.
Da die Umsetzung bei der stjg derzeit noch nicht systemgestützt möglich ist und eine Prüfung der Rechnungen selbst in wirtschaftlichen Unternehmen eine aufwendige und zeitintensive Aufgabe ist, benötigen wir Ihre tatkräftige Unterstützung. Denn eine nicht korrekte Erklärung birgt das Risiko einer empfindlichen strafrechtlichen Verfolgung.
Es gilt daher auch weiterhin vorrübergehend für die gesamte Stuttgarter Jugendhaus Gesellschaft:
„der Bezug von Waren sowie Leistungen bzw. das Einkaufen im Ausland ist grundsätzlich untersagt.“
Vor einer Bestellung ist durch die Einrichtungen und Projekte zu prüfen, wo sich das leistende Unternehmen befindet bzw. woher die Lieferung/ der Bezug erfolgen wird. Auf Grund der heutigen Möglichkeiten des Onlineeinkaufs ist es oftmals gerade über Portale wie Amazon nicht direkt ersichtlich, ob sich hinter der Bestellung ein Bezug aus dem Ausland befindet.
Grundsätzlich sollten immer folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die korrekte Angabe der Firmierung: Stuttgarter Jugendhaus gGmbH
- Unsere UStID: DE262087011
- Bezug von Waren und Dienstleistungen nur zu Unternehmenskonditionen (keine Tarife für Endverbraucher und keine Bestellungen über Privat-Accounts)
Es empfiehlt sich nicht nur wegen Aspekten der Nachhaltigkeit sondern auch zur Unterstützung der regionalen Unternehmen in dieser besonderen Zeit bevorzugt im Nahbereich/ Einzelhandel einzukaufen. Wir hoffen, dass Sie dies bei Ihren Kaufentscheidungen berücksichtigen.
Sollte in Ausnahmefällen ein Erwerb im Inland nicht möglich oder aus anderen Gründen besonders ungünstig sein, besteht weiterhin die Möglichkeit im Vorfeld einen Antrag mit der jeweiligen Bereichsleitung und der Finanzbuchhaltung abzustimmen, so dass eine machbare Lösung gefunden werden kann.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführung
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