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Verträge – How to? // Vertrag kommt von Vertragen
Pop-Büro Workshop am 27. Januar 2022 mit Rechtsanwältin Stefanie Brum Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht – www.right-anwaltskanzlei.de
Unterscheide Vertrag – Gefälligkeit
1. Privatautonomie
Vertragsfreiheit: Parteien sind frei in der Wahl des Abschlusses, der Form und des Inhalts
Ausnahmen: Gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit
Es gibt dispositives Recht und zwingendes Recht
2. Form:
Verträge sind grundsätzlich formlos möglich,
• außer bei gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften oder vereinbarter Form
Welche Formen des Vertragsschlusses gibt es?
• Mündlich, konkludent, schriftlich, Textform, notariell
– Wann fasse ich besser einen schriftlichen Vertrag?
– Was, wenn der Vertragspartner „zickt“? Stichwort kaufmännisches Bestätigungsschreiben
3. Mindestinhalt Vertrag:
Wesentliche Vertragsbestandteile, alles andere sind Nebenabreden
• Vertragsparteien
• Leistung
• Gegenleistung
- Ausnahmen bei Gegenleistung: Dienst- und Werkvertrag, taxmäßige Vergütung
4. Abschluss Vertrag
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen:
• Angebot und Annahme
o inderRegelsofortzuerklären,aberFristsetzungmöglich
• Ablehnung Angebot durch neues Angebot Für beide Willenserklärungen gilt:
• Abgabe und Zugang
Willenserklärung, Äußerung an den Empfänger mit Rechtsbindungswillen
- Widerruf vor Zugang – kein Vertrag
- Anfechtung nach Zugang – Vernichtung ex tunc Vorbehalt (Bedingung), Option möglich
5. Was gilt bei „mehreren Regelungen“?
• Individualvereinbarung
• AGB
• Gesetz
6. Welcher Vertragstyp?
Gesetzliche Vertragstypen gelten ergänzend zu Parteiabrede
Wg. Mängel, Leistungserfüllung, Fälligkeit, Aufwandsentschädigung etc., meist dispositives Recht
– Typenmischverträge möglich, Vertrag sui generis
z. B.:
- Werkvertrag
- Dienstvertrag
- Kaufvertrag
- Lizenzvertrag (Miete)
- Leihe
- Geschäftsbesorgung, Auftrag
